Jagd und Waffen

Im Jahre 2005 habe ich erfolgreich meine Jagdprüfung beim Bayrischen Jagdverband absolviert. Die Jagdprüfung wird nicht umsonst das „Grüne Abitur“ genannt. Seither bin ich mit dem Jagd- und Waffenrecht vertraut und habe die Materie durch Besuche von Seminaren des bayrischen Jagdverbandes zum Jagdrecht bzw. auch Eigenrecherche wesentlich vertieft.

Seit zwei Jahren bereite ich beim Bayrischen Jagdverband, Kreisgruppe Straubing die Jungjäger in den Fächern Jagdrecht und Waffenrecht auf die Jagdprüfung vor.

Was ist Jagdrecht?

Die Antwort ergibt sich aus § 1 Bundesjagdgesetzt, wonach das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis ist, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist Pflicht zur Hege verbunden.

Das Jagdrecht ist also eine spezielle Materie, unter der man alle Normen, die mit dem Jagen zusammenhängen, versteht. Es beantwortet, wer, wo, wann und wie gejagt werden darf. Dazu gehören auch Fragen bzgl. der Jagdbezirke und der Hegegemeinschaften, Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes, Beschränkungen, sowie Pflichten des Jägers. Bei Verstößen gegen jagrechtliche Vorschriften bewegt man sich sehr schnell im Ordnungswidrigkeiten-Bereich, schlechtesten Falls hat man sogar mit Strafverfolgung zu rechnen.

Zum Beratung- Vertretungsbereich im Jagdrecht gehören zum Beispiel:

– Vertretung vor Gericht in zivilrechtlichen Jagdbezüglichen Streitigkeiten

– Abwehr jagdrechtlicher Ansprüche gegenüber Behörden oder Dritten vor Gericht

-Wildschäden und Jagdschäden

-Haftungs- Schadensersatz- und Schmerzensgeldangelegenheiten

-Jagdpachtverträge, unter anderem Gestaltung, Kündigung, Jagdminderungen etc.

-Jagdschein betreffende Fragen

-Wahrnehmung von Interessen der Eigenjagd Besitzer, Jagdgenossenschaften sowie Jagdpächter

-Strafrechtliche Vertretung bei Jagdverstößen z. B. Jagdwilderei, Schonzeitvergehen etc.

Über aktuelle jagdrechtliche Entscheidungen werde ich Sie nachfolgend in dieser Rubrik oder unter „Aktuelles“ informieren.

 

WAFFENRECHT

Das Waffenrecht in Deutschland ist eines der strengsten Waffengesetzte in Europa. Es regelt im Wesentlichen den Erwerb und Besitz privater Waffen und dient dazu, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Für den Erwerb eines Waffenscheines bedarf es einer behördlichen Erlaubnis, welche an strenge Vorgaben geknüpft ist. Jäger genießen hier aufgrund Ihrer guten Ausbildung und der damit einhergehenden Sachkenntnis sowie Ihres Bedürfnisses eine gewisse Privilegierung die ebenfalls im Waffenrecht geregelt ist.

Im Waffenrecht ist vor allem auch der „Umgang“ mit Waffen geregelt, wann zum Beispiel eine Waffe transportiert wird, wann Sie geführt wird etc.

Verstöße gegen das Waffenrecht sind meist auch ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheiten und Ordnung und ziehen ein Strafverfahren, bei geringfügigen Verstößen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich.

Bei Fragen im Waffenrecht dürfen Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden.

 

– Rechtsprechung

Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetzt

Beim Amtsgericht Straubing -Strafrichter- wurde der Fall verhandelt, wonach ein Jäger einen auffälligen Jagdterrier bewusst erschossen hatte. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl über 180 Tagessätze wegen Verstoß gegen § 1 des TierSchG, wonach ein Wirbeltier nur getötet werden darf, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Das hohe Strafmaß im Strafbefehl ergab sich, weil die Staatsanwältin davon ausging, dass das Tier gestresst wurde, mit dem Auto gejagt wurde bzw. auch unter Leidenszufügung mehrfach auf den Hund geschossen werden musste und die Tathandlung auch aus Spaß begangen wurde. Dazu sei die Tat von langer Hand geplant gewesen und die Schusswaffe sowie die Schaufel zur Beseitigung des Hundes planmäßig mitgeführt wurden. Wenn der Hund ein Problemhund gewesen sei, hätte er über den Tierarzt eingeschläfert werden können.

Im Ergebnis verblieb für den Jäger eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, die ab 60 Tagessätzen in der Regel anzunehmende jagdrechtliche als auch waffenrechtliche Unzuverlässigkeit war nicht gegeben. Mitzunehmen ist aus dieser Angelegenheit folgendes:

Der Tierarzt selbst, der auch aufgesucht worden war, kann in aller Regel bei der üblichen Routineuntersuchung des Hundes nicht feststellen, ob dieser psychisch geschädigt ist. Sofern der Tierarzt keine Leiden erkennen kann, von denen er den Hund erlösen kann, darf er das Tier auch nicht einschläfern. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war nachgewiesen, dass durch vielfältige Beissvorfälle gegen Mensch und Tier bei dem Hund eine schwere, nicht reparierbare Verhaltensstörung gegeben war, trotzdem durfte der Jäger den Hund nicht töten. Nach der Rechtsprechung des Amtsgericht Straubing wäre vor der Tötung des Hundes noch die letzte Möglichkeit auszuschöpfen gewesen, den Hund ins Tierheim zu bringen, auch wenn absehbar ist, dass der Hund kaum vermittelbar ist.

 

Unzuverlässigkeit – Alkohol

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2014, Az.: 6 C 30.13 entschieden, dass ein Waffenbesitzer im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, wenn er in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch macht, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Verhalten hinzutritt.

In dem konkreten Fall bei einem Jäger zum nahegelegenen Wald, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken hatte. Vom Hochsitz erlegte er einen Rehbock mit der Waffe. Auf der Rückfahrt wurde er von dem Polizeibeamten angehalten, ein freiwilliger Alkoholtest ergab einen Wert von 0,39 mg/l. Das Bundesverwaltungsgericht begründete das Urteil wie folgt:

Nach der einschlägigen Vorschrift des Jagd- und Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen und Munitionen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich im nüchternen Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können. Bei der vom Jäger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Dieser war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Tatsächliche Ausfallerscheinungen hat das Bundesverwaltungsgericht gar nicht gefordert. Vielmehr geht es davon aus, dass ein unvorsichtiger und unsachgemäßer Gebrauch von Schusswaffen bereits dann vorliegt, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Dass der Kläger trotz dieser offenen kundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgegangen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen, dass eine 0,00 Promille-Grenze beim Umgang mit Waffen gilt. Es wird durchaus konträr diskutiert, ob dieselben Maßstäbe anzusetzen sind bei einer Blut-Alkohol-Konzentration von 0,1 bis 0,2 Promille, also zum Beispiel einer halben Bier vor der Jagd. Viel Glück demjenigen, der es probiert.

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