Sport

Als begeisterter Sportler komme ich auch immer wieder in Berührung mit rechtlichen Problematiken aus dem sportlichen Bereich. Dabei geht es häufig um Rechte und Pflichten von Rennradfahren und Mountainbikern sowohl im Öffentlichen Verkehrsbereich als auch im Gelände, immer wieder sind Kündigungsmöglichkeiten von Fitnessverträgen zu prüfen, ein ständiges Thema sind Schmerzensgeldansprüche bei Verletzungen im Rahmen sportlicher Veranstaltungen und der Gleichen.

In dieser Rubrik möchte ich Sie laufend über Rechtsprechung im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung informieren, das kann aber im Einzelfall eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

RAD (-Sport)

Der Bußgeldkatalog gilt auch für Radfahrer. Hier sei auf die oft unzutreffende Sitte verwiesen, bei „Rot“ eine Ampel zu überqueren. Dies gilt seit dem 01.05.2014 als besonders schwerer Verstoß und wird mit Punkten geahndet, kann sich aber insbesondere bei Wiederholungstätern auf die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge auswirken.

Alkoholisiertes Radfahren kann ebenfalls den Führerschein kosten. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt im Gegensatz zum Autofahren nicht bei 1,1 Promille, sondern erst bei 1,6 Promille. Dann erfolgt jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis und es droht die Anordnung einer MPU zur Wiederteilung durch die Führscheinstelle. Wird dann weiterhin nach Entzug der Fahrerlaubnis alkoholisiert Rad gefahren, dem kann sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr gerichtlich untersagt werden.

Gebot des Hintereinanderfahrens

Gemäß § 2 Abs. 1 StVO müssen Radfahrer grundsätzlich hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen Sie nur dann fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Auf einer übersichtlichen, gut ausgebauten Straße steht einem nebeneinander Fahren nichts im Wege, solange Kraftfahrzeuge, die sich den Radfahrern von hinten nähern, diese wegen weiter Sicht und mangels Gegenverkehr problemlos überholen können. Eine Sonderbestimmung (wichtig für Rennradfahrer) enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO: Danach dürfen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, wenn Sie einen geschlossenen Verband bilden. Dies ist der Fall bei mehr als 15 Radfahrern.

FITNESS

Vertragslaufzeiten

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 (BGH Urteil vom 08.12.2012 AZ: VII ZR 42/10) können Vertragslaufzeiten der Fitnessstudios von nicht mehr als 24 Monaten als rechtssicher angesehen werden. Es wird also künftig kaum noch Instanzgerichte geben, die die Vertragslaufzeit von 24 Monaten für unzulässig erachten.

In einer Einzelfallentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Laufzeitbeschränkung des § 309 Nr. 9 BGB für einige Fitnessverträge als nicht anwendbar erachtet, weshalb unter gewissen Voraussetzungen auch längere Grundlaufzeiten als 24 Monaten möglich und zulässig sind. Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung damit, es handele sich bei den konkret von Ihm zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit überwiegend mietrechtlicher Prägung. Vor einer Verallgemeinerung dieser Entscheidung ist zu warnen. Denn Fitnessverträge haben häufig auch laufende Service- und Betreuungspauschalen vorgesehen. Bereits wegen der entsprechenden „Dienstleistungspauschale“ könnte die vom BGH verwendete Argumentation außerhalb dieses Einzelfalles nicht greifen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Außerordentliche Kündigungen gehören zu dem Hauptproblembereich, mit denen sich Betreiber von Fitnessanlagen und auch die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit Fitnessverträgen auseinandersetzen mussten. Das liegt häufig daran, dass man mit hoher Motivation und sicherlich mit einem Ziel den Fitnessvertrag abschließt und die Sache oder die Motivation  sich oft nach zwei bis drei Monaten ganz anders darstellt, man würde sich gerne wieder vom Vertrag lösen. Also versucht man, einen Kündigungsgrund zu finden. Kleine oder größere Wehwehchen hat jeder, manche beginnen gerade deswegen ein Fitnesstraining. Also versucht man es mit einer „fristlosen Kündigung wegen Erkrankung“. In der Rechtsprechung ist zunächst anerkannt, dass grundsätzlich das Risiko, die Leistungen des Studios nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, beim Kunden liegt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass ein Vertragspartner eine Kündigung nur auf solche Umstände stützen kann, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Deswegen hat sich die Rechtsprechung mittlerweile so weit gefestigt, dass eine außerordentliche Kündigung wegen einer Erkrankung nur dann möglich ist, wenn der Kunde

  • objektiv und
  • dauerhaft
  • die wesentlichen
  • vertraglich vereinbarten Leistungen

nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Zunächst ist voranzustellen, dass wegen Erkrankung, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fitnessvertrages bestand, nicht fristlos gekündigt werden kann.

Wegen der Erkrankung darf das Fitnessstudio auf ein ärztliches Attest bestehen aus dem hervorgeht, wie lange und in wie weit eine sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Dabei muss keinesfalls Art und Umfang der Erkrankung offengelegt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Attest hervorgeht, dass es sich um einen ernsthaften Rat des Arztes aus medizinischen Gründen handelt und nicht lediglich um ein Gefälligkeitsattest. Und das ist der Knackpunkt; wenn in dem Attest die tatsächliche Erkrankung nicht im Detail beschrieben werden muss, kann der Fitnessbetreiber auch nicht überprüfen, ob diese Erkrankung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angebote der Fitnessstudios mittlerweile sehr vielfältig sind und mittlerweile bei einer Vielzahl von Erkrankungen gerade ein Fitnesstraining empfohlen wird:

Beachte:

Der BGH differenziert im Ergebnis  zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Bereich. Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur, dass sich der Betreiber außergerichtlich zunächst mit groben Angaben aus einem Attest begnügen muss. Der Kunde ist also nicht verpflichtet, in der außergerichtlichen Korrespondenz detaillierte Angaben zu seiner Erkrankung zu machen. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren ist es dem Fitnessbetreiber aber unbenommen, die Berechtigung der Kündigung bzw. den Kündigungsgrund überprüfen zu lassen. In diesem Verfahren muss der Kunde seine Erkrankung substantiiert darlegen und darüber hinaus den Kündigungsgrund auch beweisen, vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 29.05.2012, AZ: 5 S 10385/11.

Im Ergebnis bedeutet, das:

sollte sich der Betreiber des Fitnessstudios mit den Inhalten des Attestes zum Nachweis des fristlosen Kündigungsgrundes nicht zufrieden geben und eine gerichtliche Klärung herbeiführen, muss der Kunde beweisen, dass er mit der konkreten Krankheit die wesentlichen Angebote des Studios nicht wahrnehmen kann und dass die Erkrankung dauerhaft ist, also auch ein Ruhen des Vertrages für die Dauer der Erkrankung nicht in Frage kommt. Wenn der Kunde dann im Prozess seiner Beweislast nicht nachkommen kann, trägt er die gesamten Verfahrenskosten. Deswegen sollte man sich fristlose Kündigungen von Fitnessverträgen über Gefälligkeitsatteste sehr gut überlegen. Gerne bin ich dabei behilflich.

 

Terminvereinbarung unter:

Telefon:  09421-90995
oder
E-Mail: info@ra-koelnberger.de

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(Alte Hauptpost)
94315 Straubing

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