Tätigkeitsbereiche

Familienrecht

Seit Absolvierung des Fachanwaltslehrganges für Familienrecht in 1997 bin ich schwerpunktmäßig im Familienrecht tätig. Familienrechtliche Fragen können Sie in den verschiedensten Phasen Ihres Lebens begleiten.

Bereits in jungen Jahren stellen sich Fragen zu Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern, als Kind oder im Rahmen einer Ausbildung. Bei Eingehung einer Partnerschaft fragt man sich, heiraten oder nicht? Gerade die gesetzlich kaum geregelte nicht-eheliche Lebensgemeinschaft bringt für den Fall der Trennung erhebliche rechtliche Probleme mit sich. Wollen Sie heiraten, sollten Sie wissen, welche Rechte und Pflichten durch die Eheschließung entstehen, aber auch welche Konsequenzen sich aus einer Scheidung ergeben können. Insbesondere wirtschaftliche Fragen können sehr gut durch einen Ehevertrag im Vorfeld geregelt werden.

Kommt es dann nach Eheschließung wider Erwarten zur Trennung, stellen sich viele Fragen:

– Wie finden wir eine tragbare und gute Lösungen für unsere Kinder?

– Bekomme ich Unterhalt, wenn ja wie lange?

– Wie sieht es mit meiner Altersversorgung aus?

– Wie ist das Vermögen auseinanderzusetzen?

Zu diesen Kernfragen möchte ich Ihnen nachfolgend diverse Informationen zur Verfügung stellen. In der Regel ersetzen diese Informationen aber keine anwaltschaftliche Beratung, für ein solches Beratungsgespräch bzw. die Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich gerne zur Verfügung.

Kindesunterhalt:

Für die Unterhaltsberechnung sind in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) maßgeblich. In diesen Leitlinien ist die Düsseldorfer Tabelle integriert. Sowohl Düsseldorfer Tabelle als auch Südleitlinien wurden zum 01.01.2017 aktualisiert.

Anhand Ihres bereinigten Nettoeinkommens sowie der Altersstufe des Kindes können Sie den Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Davon ist in der Regel der hälftige Kindergeldbetrag (derzeit € 192,00 für das erste und zweite Kind, € 198,00 für das dritte Kind) abzuziehen.

Trennungsunterhalt:

Als Trennungsunterhalt wird der Ehegattenunterhalt von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung definiert. Hierin liegt wohl das häufigste Streitpotential bei Trennungen. Für die meist Beteiligten ist es lebensnotwendig, in dieser Zeit Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind. Auch für diese Berechnung bildet die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien wieder die Basis.

Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von einem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bemisst.

Die diesbezügliche Unterhaltsberechnung erfolgt dreistufig. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen wird der sogenannte „Unterhaltsbedarf“ ermittelt, wobei die ehelichen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse heranzuziehen sind. In der zweiten Stufe erfolgt die Prüfung, ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also sich nicht durch eigenes Einkommen versorgen kann bzw. ob er zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Im letzten Schritt wird dann die Leistungsfähigkeit geprüft, also ob der Verpflichtete in der Lage ist, bei Berücksichtigung eines Selbstbehaltes diesen Unterhaltsbedarf zu decken. Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, ist eine eigene Angelegenheit. Eine wesentliche Rolle spielt bei der Unterhaltsberechnung die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers.

In der Regel ist die korrekte Berechnung der genauen Unterhaltsforderung, insbesondere des unterhaltsrelevanten Einkommens eine sehr komplizierte Materie, die Sie grundsätzlich ohne anwaltschaftliche Hilfe nicht bewältigen können.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Je nachdem, ob Sie Ihren Güterstand und Ihre Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe ehevertraglich geregelt haben oder nicht, ergeben sich nach Trennung bzw. Scheidung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

Haben sie Gütertrennung vereinbart, dürfte die Auseinandersetzung unproblematisch sein, da die Vermögensmaßen grundsätzlich getrennt sind, die Auseinandersetzung dürfte sich in der Aufteilung der Miteigentumsanteile an gemeinschaftlich angeschafften Gegenständen erschöpfen.

Die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft ist extrem schwierig. Wehe dem, der sich nicht einigen kann. Denn die Gütergemeinschaft stellt nach Trennung grundsätzlich eine sogenannte „Liquidationsgemeinschaft“ dar.

In erster Stufe sind zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Zu den Verbindlichkeiten des Gesamtguts gehört auch der Wertersatz für das Eingebrachte, Ererbte und Geschenkte nach § 1478 Abs. 1 BGB. Jeder Ehegatte kann seine persönlichen Gegenstände, das Eingebrachte und das Geerbte gegen Wertersatz übernehmen.

Der Überschuss gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. Die Aufteilung des Überschusses erfolgt dann nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Bestehen keine Übernahmerechte nach § 14177 Abs. 2 BGB und ist eine Teilung in der Natur nicht möglich, muss das Gesamtgut wie Miteigentum durch Versteigerungen veräußert werden, denn das gesetzliche Leitbild ist die Zerschlagung des Gesamtguts. Die Abwicklung erfolgt in folgender Reihenfolge:

  1. Schritt: Erstellung eines Vermögensverzeichnissen für das Gesamtgut mit Bewertungen zu einem bestimmten Stichtag.
  2. Schritt: Feststellung und Tilgung aller Gesamtgutsverbindlichkeiten.
  3. Schritt: Ausübung der Übernahmerechte.
  4. Schritt: Feststellung und Bewertung der Ersatzansprüche für das Eingebrachte, Geschenkte und Ererbte.
  5. Schritt: Herstellung der Teilungsreife durch Veräußerung aller Gegenstände, die keinem Übernahmerecht unterliegen und nicht in Natur teilbar sind.
  6. Schritt: Feststellung der Teilungsmasse und ihrer Verteilung (ggf. durch das Gericht).

Die streitige Auseinandersetzung bei einer Gütergemeinschaft ist meist ein langwieriges Verfahren, schon bis zur Herstellung der Teilungsreife ggf. dann mit gerichtlicher Hilfe bei der Verteilung. Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie das nicht schaffen.

In der wesentlichen Zahl der Eheschließungen werden keine ehevertraglichen notariellen Änderungen getroffen, so dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Im Falle der Scheidung können Zugewinnausgleichsansprüche entstehen. In der Standartfamilie erzieht ein Elternteil die Kinder, der andere versorgt die Familie und erzielt Einkommen, bei gutem Einkommen kann er auch Vermögen aufbauen. Damit der andere Ehegatte, der durch die Kindererziehung dazu nicht in der Lage war, im Falle der Scheidung nicht benachteiligt wird, stehen ihm Zugewinnausgleichsansprüche zu. Bei der Zugewinnausgleichsberechnung ist für jeden Beteiligten eine Vermögensbilanz zu bilden und das Endvermögen (Stichtag Zustellung Scheidungsantrag) und das Anfangsvermögen (Stichtag Eheschließung) festzustellen. Den Zugewinn bildet die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Diese beiden Zugewinne werden dann gegenübergestellt, der Differenzbetrag ist dann zur Hälfte auszugleichen.

In meinen Ausführungen beschränke ich mich hierbei bewusst auf Grundsätzliches, denn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über gütliche Ansprüche besteht Anwaltszwang für beide Parteien, so dass Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen.

 

Sorgerecht

Wenn es um die Kinder geht, sind familienrechtliche Verfahren von starken emotionalen Konflikten geprägt. Der Gesetzgeber hat in der Reform vom 01.09.2009 reagiert und mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine wesentliche Änderungen der Vorschriften für umgangs- und sorgerechtliche Verfahren eingeführt.

Seit der Reform üben verheiratete, aber auch geschiedene Eltern das Sorgerecht bezüglich ihrer Kinder gemeinsam aus. Nur wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.

Bei nicht verheirateten Eltern liegt das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter. Aber auch hier ist unter gewissen Voraussetzungen eine gemeinschaftliche Sorge möglich.

 

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern nach der Trennung und Scheidung ist in erster Linie ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Daher ist im Falle einer gerichtlichen Entscheidung auch alleine das Kindeswohl Maßstab dafür, ob der Umgang ausgeübt werden kann und wie er zu gestalten ist. Denn der Umfang des Umgangsrechts ist immer nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es können hier keine festen Regeln aufgestellt werden. Jedoch kann im Einzelfall zum Wohle des Kindes das Umgangsrecht auch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Das Umgangsrecht kann auch auf andere Bezugspersonen, insbesondere Großeltern erstreckt werden, sofern es dem Wohle des Kindes dient.

Gerne wird die Gewährung des Umgangsrechts durch einen Elternteil von wirtschaftlichen Aspekten, wie Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt, abhängig gemacht. In vielen Fällen werden hier die Kinder als Druckmittel benutzt. Das ist natürlich nicht rechtmäßig und dient in keinster Weise dem Wohle des Kindes. Ich helfe Ihnen gerne, Ihre diesbezüglichen Rechte durchzusetzen.

Mietrecht / WEG

Seit mehr als 10 Jahren bin ich vom Amtsgericht Straubing als Zwangsverwalter bestellt. Wesentlicher Kernbereich der Zwangsverwaltung ist die Vermietung der entsprechend zu verwaltenden Objekte zur Erzielung von Überschüssen für den betreibenden Gläubiger. Sowohl bei Durchführung der Zwangsverwaltungsverfahren, aber auch bei Insolvenzverwaltungen bin ich regelmäßig vertieft im Mietrecht tätig. Dazu bin ich als beisitzender Vorstand der Volksheim Baugenossenschaft Straubing eG mit über 1.200 Wohnungen auch mit der wohnungsrechtlichen und mietrechtlichen Betreuung der Genossenschaft befasst.

MIETRECHT

Es liegt in der Natur der Sache, dass Vermieter und Mieter gelegentlich unterschiedlicher Ansicht sind. Oftmals sind es nur Kleinigkeiten, die zu Unstimmigkeiten führen und die man schnell beilegen kann. Manchmal ergeben sich aber auch Konstellationen, in denen Mieter wie Vermieter ohne die Hilfe rechtskompetenter Dritter nicht weiterkommen.

Nebenkostenabrechnung

Haben Sie eine Nebenkostenpauschale vereinbart oder eine Nebenkostenvorauszahlung? Nur bei einer vereinbarten Vorauszahlung auf die tatsächlich anfallenden Betriebskosten kann der Vermieter überhaupt eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Bei einer vereinbarten Pauschale sind die Betriebskosten pauschal abgegolten. Welche Betriebskosten sind aber überhaupt auf die Mieter umlegbar? Können Sie als Mieter Ihre Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehen? Hat Ihr Vermieter die Nebenkosten getrennt abgerechnet oder ordentlich aufgeschlüsselt, wenn sich in dem Haus, in dem Sie wohnen, noch eine Gewerbeeinheit befindet? Wurden die Heizkosten ordnungsgemäß nach der Gradtagtabelle abgerechnet, wenn Sie unterjährig ausgezogen sind? Was haben Sie insgesamt für Rechte und Möglichkeiten? Gerne helfe ich Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte und erläutere Ihnen, bis wann sie geltend gemacht werden können und müssen.

Mietmängel und Mietminderung

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Mangel und Verschleiß/Abnutzung der Mietsache? Haben Sie Schimmel an den Wänden? Hierzu kann ich Ihnen sagen, ob Sie aufgrund dieser Mängel die Miete mindern können und was Sie dabei beachten müssen. Maßgeblich wird immer sein, ob der Schimmel bauseits bedingt ist oder daher rührt, dass Sie falsch gelüftet haben. Ich sage Ihnen, wie Sie das feststellen können.

Mieterhöhung

Möchten Sie als Vermieter die Miete erhöhen oder sich als Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren? Mieterhöhungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Für den Vermieter gestaltet es sich relativ schwierig, eine rechtskonforme Mieterhöhung durchzubringen. Mietspiegel sind zu berücksichtigen und richtig anzuwenden, Kappungsgrenzen sind zu beachten. Damit wird vermieden, dass relativ niedrige Mieten nicht auf einen Schlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Haben Sie eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, ist eine derartige Mieterhöhung von vornherein ausgeschlossen.

Auch von der reinen Mieterhöhung zu unterscheiden ist die Erhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Hat der Vermieter nämlich bauliche Veränderungen an dem Haus oder bewohnten Wohnung vorgenommen, kann er einen bestimmten Prozentsatz der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Da es aber Grenzen gibt zwischen Instandhaltung, Modernisierung und Reparatur, fragen Sie im Zweifel jemanden, der sich damit auskennt.

Kündigung bei Wohnraum

Wollen Sie kündigen oder hat Ihnen Ihr Vermieter gekündigt? Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag haben, können Sie ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Der Vermieter hat es hier bedeutend schwieriger. Dieser benötigt für die Kündigung noch zusätzlich einen Kündigungsgrund. Der Vermieter muss darlegen und notfalls auch beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Ein solches kann beispielsweise vorliegen, wenn er die Wohnung nunmehr für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigt (Eigenbedarf). Ein Kündigungsgrund ist aber auch dann gegeben, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Wohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile entstehen. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes sollten Sie detailliert prüfen lassen, wenn Sie Zweifel daran haben, dass der Kündigungsgrund möglicherweise nur vorgeschoben ist.

Ist das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter zieht nicht aus, kann der Vermieter nicht Selbstjustiz betreiben, vielmehr ist er auf eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht angewiesen. Dort wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft und wenn diese gegeben ist, ein Räumungsurteil gesprochen. Mit diesem Urteil kann der Vermieter dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die zwangsweise Räumung der Wohnung durchsetzt. Diese Räumungen gestalten sich häufig sehr teuer. Der Gerichtsvollzieher muss Personal und eine Spedition organisieren, letztendlich auch Räume anmieten, in denen er die Möbel des Mieters zwischenzeitlich einlagert. Beim Mieter selbst kann im Laufe der Räumung Obdachlosigkeit eintreten, die Kommunen sind dann verpflichtet und weisen den Mietern zwischenzeitlich, bis er eine neue Wohnung gefunden hat, eine Obdachlosenwohnung zu. Ggf. wird auch Räumungsschutz gewährt, wenn die Räumung für den Mieter eine unbillige Härte bedeuten würde, ggf. kann eine soziale Räumungsfrist eingeräumt werden. Zu beachten ist hierbei aber, dass allein die drohende Obdachlosigkeit noch keinen unzumutbaren Grund für Räumungsschutz darstellt, hier müssen noch besondere Umstände hinzukommen, gerne berate ich Sie hierzu.

 

Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentumsrecht vertrete ich seit Jahren sowohl Hausverwaltungen, als auch Wohnungseigentümer in ihren rechtlichen Angelegenheiten. Schwerpunkte der Tätigkeit sind hier im wesentlichen

– gestaltende Beratung bei der Gründung von Wohnungseigentum

– Rechte und Pflichten bei der Nutzung von Sonder- / und Gemeinschaftseigentum

– Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen / Instandhaltungen

– Beschlussfassung

– Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen

– Fälligkeiten von Hausgeldforderungen

– Hausgeldinkasso

– Zwangsverwaltung

– Verwalterberatung

Die rechtliche Materie des Wohnungseigentumsrechtes ist sehr kompliziert. Unter der Rubrik „Wissenswertes“ werde ich immer wieder auf aktuelle Gerichtsentscheidungen hinweisen, das ersetzt aber in der Regel keine anwaltliche Beratung, sobald Sie mit Rechtsproblemen aus dem Wohnungseigentümerverband befasst sind.

Arbeitsrecht

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen eine Fülle von Problemen mit sich, schwerpunktmäßig im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Aufhebungsverträge oder ganz einfach Fristabläufe.

Die Wirksamkeit einer Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen, je nachdem, ob sie verhaltensbedingt, betriebsbedingt, oder personenbedingt ist, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und nicht zuletzt ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden. Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung? Folgeprobleme wie Resturlaub, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis etc. sind zu klären.

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht gliedert sich in zwei wesentliche Hauptthemen, zum einen die Unfallregulierung, zum anderen das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht zgl. Verkehrsstrafrecht . Wenn Sie einen Unfallschaden selbst und ohne Anwalt regulieren möchten, ist es unerlässlich, dass Sie sich Ihrer Rechte bewusst sind, nur dann sind Sie annähernd in der Lage, dem überragenden Wissen der Versicherer entgegen zu treten. Gerne wird Ihnen eine Teilschuld unterschoben oder pauschal gekürzt. Fraglich ist, welche Ansprüche Sie in den verschiedenen Unfallkonstellationen aber auch Schadenkonstellationen überhaupt haben.

Der vom Schädiger zu ersetzende Schaden richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte soll nach dem Unfall genauso gestellt werden, wie er vor dem Unfall gestanden ist, nicht besser, aber auch auf keinen Fall schlechter.

Die überwiegenden Schadenspositionen möchte ich Ihnen nachfolgend darstellen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:

– Ersatz des Fahrzeugschadens

Wenn der Gutachter den Schaden festgestellt hat, sind für den weiteren Verlauf der Unfallregulierung folgende Werte maßgeblich:

  • Reparaturkosten netto/brutto
  • Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall)
  • Restwert (Wert im verunfallten Zustand)
  • Wertminderung

 

– Ersatz der Reparaturkosten 

  • Reparaturfall

Der Geschädigte ist grundsätzlich zunächst in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Grundsätzlich kann sich der Geschädigte also aussuchen, ob er den Wagen in einer Fachwerkstatt auf Kosten des Schädigers reparieren lässt oder ob er Ersatzteile kauft und den Wagen selbst Instand setzt oder er den Pkw einfach in dem Zustand lässt, in dem er sich nach dem Unfall darstellt. Es gibt keine Verpflichtung, einen eingetretenen Schaden auch tatsächlich beseitigen zu lassen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten, solange kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Kein wirtschaftlicher Totalschaden und somit ein reiner Reparaturschaden liegt damit im Umkehrschluss vor, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.

– Totalschadenabrechnung

Ein Totalschaden unterscheidet sich in Bezug auf die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche zum einen hinsichtlich der Art des Totalschadens und zum anderen hinsichtlich der Art und Weise der vom Geschädigten vorgenommen Reparatur. Es ergeben sich folgende Fallmöglichkeiten:

– vollständige Reparatur

– 130,00 % Fall (Reparaturkosten bis zum 30 % über dem Wiederbeschaffungswert)

– teilweise Reparatur

– keine Reparatur

– Totalschaden (Reparaturkosten mehr als 30 % über WBW)

– Verwendung von Gebrauchtteilen

– Ersatz der Mehrwertsteuer bei Totalschaden

 

Fahrzeugschaden oberhalb Wiederbeschaffungswert

Sofern der Fahrzeugschaden oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, muss differenziert werden danach, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich oder in einem Toleranzbereich von bis zu 30 % überschreiten. Die Rechtsprechung hat nämlich hierzu anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen der Geschädigte trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ein berechtigtes Interesse daran haben kann, das Fahrzeug weiter zu nutzen, zum Beispiel weil man das Fahrzeug gut kennt, alle Inspektionen durchgeführt hat etc. Deshalb gibt es bei der Abrechnung von Totalschäden eine Ausnahme, nämlich den 130 % Schaden. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn die vom Gutachter grob prognostizierten Reparaturkosten einen Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Liegt der Wiederbeschaffungswert bei € 1.000,00 und schätzt der Gutachter die Reparaturkosten auf € 1.250,00 liegt ein solcher 130 % Fall vor. Schätzt der Gutachter hingegen bei einem Wiederbeschaffungswert von € 1.000,00 die notwendigen Reparaturkosten auf € 1.400,00, wäre die 130 % Grenze im Regelfall überschritten. Für solche Fälle gelten dann die weiter unten dargestellten Grundsätze der Totalschadenabrechnung.

Hinsichtlich des erstattungsfähigen Schadens ist auch bei einem 130 % Fall zu differenzieren, ob und ggf. wie, also in welchem Umfang der Geschädigte sein Fahrzeug repariert. Voraussetzung ist zunächst, dass die Reparatur sach- und fachgerecht und vor allen Dingen vollständig nach den Vorgaben des Gutachters erfolgt. Zudem hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine weitere Hürde aufgebaut, und zwar die Pflicht zur Weiterbenutzung von sechs Monaten, da nur so die Argumentation des Geschädigten, er sei mit dem Fahrzeug vertraut, greift.

Auch bei einer Teilreparatur ist der Geschädigte nicht in jedem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Hier kommt es auf den Umfang der Instandsetzungskosten an. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, werden von dem Geschädigten die Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruches auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI Z 172/04. Diese geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichthofes hat zur Folge, dass der Anspruch des Geschädigten in einem 130,00 % auch dann, wenn die Reparatur unvollständig – oder unfachmännisch erfolgt, nicht in jedem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) beschränkt ist.

Wird das Fahrzeug hingegen trotz Vorliegen eines 130 % Falles gar nicht oder in einem Umfang repariert, der wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigt, so hat der Geschädigte lediglich ein Anspruch auf Ersatz nach den Grundsätzen der nachfolgend dargestellten Totalschadenabrechnung, also ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

 

Reparaturkosten von über 130 %

Liegt hingegen nach den oben beschriebenen Grundsätzen ein Totalschaden vor, liegen also die geschätzten Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so beschränkt sich die Erstattungspflicht des Schädigers auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes, der sich aus der Differenz zwischen netto Wiederbeschaffungswert und Restwert gibt. Denn dafür ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und im Übrigen auch nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges, bei dem die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, in der Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass der Geschädigte vom Schädiger nur Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verlangen kann, vgl. BGH Urteil vom 10.07.2007 VI Z 285/06.

Ebenfalls nicht möglich ist dabei, die Reparaturkosten künstlich in zwei Teile aufzuspalten, und zwar in einen Teil bis zu 130 % (welcher dann vom Versicherer zu zahlen wäre) und in einen darüber hinausgehenden Teil (den der Geschädigte selbst begleicht).

 

Mehrwertsteuer im Totalschadenfall

Auch beim Totalschadenfall gilt zunächst der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich auch anfällt, also bei einer Ersatzbeschaffung. Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens, also ohne Ersatzbeschaffung ist mithin die jeweils enthaltende Mehrwertsteuer vom Brutto- Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen. Wenn der Geschädigte nun tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu dem ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert oder darüber erwirbt und wendet er dafür Mehrwertsteuer auf, so kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt, verlangen.

Allgemeines Zivilrecht

Vor Einrichtung der Fachanwaltschaften hätte man ausgeführt, zum allgemeinen Zivilrecht gehören die wesentlichen im BGB geregelten Lebenssachverhalte rauf und runter. Mittlerweile werden Rechtsgebiete wie Mietrecht, Erbrecht aber auch das Verkehrsrecht und andere Rechtsgebiete in Fachanwaltschaften gepackt, obwohl die Anwälte hier in gleichem Maße über eine breite Grundausbildung verfügen. Insofern kann man außerhalb der Fachanwaltschaften mit allgemeinem Zivilrecht die Rechtsfragen des Alltags außerhalb der gebildeten Schwerpunkte betiteln, wie allgemeine Vertragsprobleme, vor allem aus dem Kaufrecht, Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Besonderen auch Schadenersatzproblematiken oder auch Verbraucherschutzfälle.

Diese Fälle des täglichen Lebens können in jeder allgemein ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei aufgrund des breiten Ausbildungsstandes (Einheitsausbildung) sach- und fachgerecht bearbeitet werden.

Beachten Sie hierzu die laufenden Hinweise unter „Wissenswertes“ und scheuen Sie sich nicht, sich auch mit Ihren alltäglichen Problemen an mich zu wenden.

Strafrecht

Das Strafrecht war in meiner juristischen Ausbildung mein Lieblingsfach. Das liegt möglicherweise auch an den Inhalten und dem hervorragenden Strafrechtsprofessor. Nach meiner Kanzleigründung in 1996 bin ich auch mit viel Euphorie und Begeisterung in dieses Tätigkeitsfeld herangetreten. Anlässlich eines Telefonates mit einem sehr erfahrenen Strafrichter wurde mir als junger Anwalt erläutert, dass man im strafrechtlichen Bereich nicht den Erfolg haben kann wie im ggf. Zivilrecht. Er meinte dabei die Verfahren, die letztendlich tatsächlich vor Gericht landen. Hier würde man relativ selten einen Freispruch (Erfolg) erzielen, da die zur Verhandlung kommenden Fälle in der Rege solche sind, die durch die Polizeibeamten und die Staatsanwaltschaft sehr gut vorbereitet sind und die Schuld in den wesentlichen Fällen nachweisbar ist. Der Erfolg in der strafrechtlichen Vertretung ist anders zu definieren. Auch bei nachgewiesenen Straftaten kann man Erfolge vor allem in der Strafzumessung erzielen, in großem Umfange auch schon im Ermittlungsverfahren.

Neben den Allerweltsstraftaten wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung haben sich meine strafrechtlichen Vertretungen bisher schwerpunktmäßig vor allem im Zusammenhang mit meinen Tätigkeiten im Insolvenzrecht, Waffenrecht und Jagdrecht ergeben. Gerade die im Zusammenhang mit diesen Straftaten außerhalb der strafrechtlichen Bestrafung auftretenden Folgeerscheinungen, im Waffen- und Jagdrecht die Unzuverlässigkeit mit Verlust des Waffen- und Jagdscheines, im insolvenzrechtlichen Bereich (Insolvenzverschleppung) das Verbot der Geschäftsführertätigkeit etc. erfordern bei den Vertretungen einen Weitblick im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Konsequenzen. Entsprechend sind Verteidigungs- bzw. Verhandlungsstrategien vorzubereiten.

Inkasso

Inkasso heißt grundsätzlich nichts anderes als Forderungsbeitreibung. Zahlen Ihre Kunden bzw. Ihr privater Vertragspartner nicht fristgerecht und wird auch auf Mahnungen nicht reagiert, ist man oft hilflos, wenn man zum Beispiel betrieblich keine eigene Mahnabteilung eingerichtet und ausgebildet hat. Dann kann man für das Inkasso einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen. Zunächst befasst sich das Inkasso mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung. Wird dann ein gerichtlicher Titel erwirkt, ist nur der erste Schritt vollzogen. Es schließt sich die Frage an, wie kann ich nun meine gerichtlich festgestellte Forderung realisieren. Es erfolgt die Beitreibung der Forderung mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechtes. Schon allein als Insolvenzverwalter bin ich vertieft im Zwangsvollstreckungsrecht ausgebildet und tätig. Beim Inkasso geht es um Einzelzwangsvollstreckung mit deren Möglichkeiten der Pfändung, Beauftragung des Gerichtsvollziehers, nicht zuletzt der Abgabe der Vermögensoffenbarung. Letztendlich gilt, wer zuerst kommt, malt zu erst. Dazu im Gegensatz steht das Insolvenzverfahren. In den früheren östlichen Bundesländern nannte man dieses Verfahren auch „Gesamtvollstreckungsverfahren“ unter der geordneten Hand eines Insolvenzverwalters.

Nicht nur für meine insolvenzrechtliche Tätigkeit habe ich mich auf dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechtes laufend fortgebildet mit Seminaren wie „Schuldnertricks“ oder „Gläubigerstrategien“.

Die Einschaltung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei wird nicht zu Unrecht in den meisten Fällen als seriöser empfunden als die Beauftragung eines Inkassobüros. Der anwaltliche Briefkopf untermauert Ihren Anspruch oft noch deutlicher als ein Schreiben eines Inkassos-Unternehmens. Zudem erlaubt es die Masse der verfolgten Forderungen eines Inkasso-Unternehmens häufig nicht, auf individuelle Besonderheiten einer Zwangsvollstreckung, detaillierte Korrespondenz mit dem Schuldner etc. einzugehen. Dabei sieht mein Konzept vor, dass sich der Schuldner jederzeit selbst ohne eigenen Anwalt an meine Kanzlei wenden kann und Einwendungen vorbringen kann, die Forderungen nicht erfüllen zu müssen oder wenn er eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen möchte. So kann in vielen Fällen eine schnelle Lösung herbeigeführt werden.

Auch mit der umstrittenen Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten brauchen Sie sich nicht zu beschäftigen. Gesetzliche Gebühren von Rechtsanwälten sind durch das RVG vorgegeben und werden von den Gerichten anerkannt. Die Kosten für die anwaltliche Forderungsbeitreibung hat der Schuldner zu erstatten, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts bereits in Zahlungsverzug befand.

Auch Ihr hausinternes Forderungsmanagement können wir gerne optimieren. Ebenso dürfen Sie sich gerne an mich wenden, wenn Sie meinen, zu Unrecht egal ob von Anwälten oder Inkasso-Büros in Anspruch genommen zu werden.

Insolvenzverwalter/Zwangsverwalter

Informationen hierüber auf der Startseite: Der Insolvenzverwalter/Zwangsverwalter.

Jagd und Waffen

Informationen hierüber auf der Startseite: Jagd und Waffen.

Sport

Informationen hierüber auf der Startseite: Sport.

Terminvereinbarung unter:

Telefon:  09421-90995
oder
E-Mail: info@ra-koelnberger.de

Bahnhofplatz 1
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94315 Straubing

Öffnungszeiten:
Montag-Donnerstag:

09:00-12:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr
Freitag: 09:00-14:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung

 

Rechtsanwalt Hans Kölnberger
Rechtsanwalt Hans Kölnberger