Die Ausstattung
Die Ausstattung mutet zwar altertümlich und nicht zeitgemäß an, spielt aber im aktuellen Erbrecht eine wichtige Rolle. Sie ist im Familienrecht geregelt, hat aber auch im Erbrecht große Bedeutung.
Nach § 1624 BGB ist Ausstattung das, was einem Kind im Hinblick auf dessen Eheschließung (z. B. Aussteuer oder Mitgift), zur Erleichterung des Starts einer selbständigen Lebensstellung oder zur Begründung oder zum Erhalt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit (z. B. Einrichtung einer Praxis nach dem Examen) von den Eltern zugewendet wird.
Einen Rechtsanspruch des Kindes auf die Ausstattung kennt das Gesetz nicht.
Die Ausstattung ist keine Schenkung. Sie ist zwar ebenso wie die Schenkung unentgeltlich, hat aber gänzlich andere Rechtsfolgen. So gibt es anders als bei der Schenkung keine Rückforderungsrechte. Die Ausstattung kann daher auch bei Verarmung der Eltern oder grobem Undank des Ausstattungsempfängers nicht zurückgefordert werden. Bei einer Schenkung ist dies möglich.
Die Aussteuer unterliegt der Erbausgleichung. Im Erbfall sind Ausstattungen unter den Kindern dann grundsätzlich auszugleichen, wenn diese nach der gesetzlichen Erbfolge erben oder durch Testament gleich hohe Erbanteile erhalten.
Die Pflichtteilsergänzung findet dagegen nicht statt. Anders als Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgen, führen Ausstattungen einzelner Kinder nicht zu Pflichtteilsergänzungspansprüchen der nicht mit Ausstattungen bedachten Geschwister. Ebenso unterliegt die Ausstattung, anders als die Schenkung, nicht der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung.
Während ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss, ist das Ausstattungsversprechen formfrei.
In Ausnahmefällen kann die Ausstattung aber als Schenkung gelten, Dies trifft dann zu, wenn sie ein den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern, entsprechendes Maß übersteigt.