Gebühren
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist zu vergüten, die Vergütung berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das Gebührensystem für Rechtsanwälte ist dreistufig. An erster Stelle steht die Beratung. Erschöpft sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts lediglich in einer Beratung (auch telefonisch), fallen lediglich Beratungsgebühren an. Hierzu sollte der Rechtsanwalt grundsätzlich eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abschließen, erfolgt dies nicht, ist die übliche Vergütung anzusetzen. Grundsätzlich erhebe ich bei Erstberatungen ein Stundenhonorar von € 100,00, das aber in den meisten Fällen bei weitergehenden Tätigkeiten zur Verrechnung kommt.
Die zweite Stufe des anwaltschaftlichen Vergütungssystems betrifft die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hier stellt das RVG Rahmengebühren zur Verfügung, der Gebührenansatz erfolgt innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit, der Dauer sowie der wirtschaftlichen Ausstattung des Mandanten.
Die dritte Stufe des Vergütungssystems betrifft die gerichtlichen Gebühren, die Gebührensätze sind nach dem RVG vorgegeben. Hierbei sind außergerichtliche Gebühren in der Regel zur Hälfte anzurechnen.
Bei besonderen Angelegenheiten oder auf besonderen Wunsch kann auch eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen werden, dann wird der Aufwand in der Regel über vereinbarte Stundensätze abgerechnet.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe trägt die Kosten für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt für denjenigen Rechtssuchenden, der die Kosten nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Die Prozesskostenhilfe kommt dagegen bei einem Prozessverfahren vor dem Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht. Voraussetzung ist auch hier, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren aufzubringen und dass sein Begehren auch Aussicht auf Erfolgt hat.
Für weitere Fragen bezüglich der Kosten stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Grundsätzlich erfolgt eine diesbezügliche Aufklärung bereits beim Erstkontakt.
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